Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhaltsverzeichnis

  1. Vertragspartner
  2. Vertragsgegenstand
  3. Verfahrensdokumentation
  4. Lieferung, Installation, Einweisung, Schulung
  5. Nutzungsrechte an den vertragsgegenständlichen Produkten
  6. Preise
  7. Mängelhaftung
  8. Haftung
  9. Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.    Vertragspartner

(1) Lizenzgeber ist die Firma TAXOS Software GmbH, Holzhäuseln 37, 84172 Buch am Erlbach hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Produkte.

(2) Lizenznehmer ist der Käufer der vertragsgegenständlichen Produkte.

(3) Die vertragsgegenständlichen Produkte sind nur für Unternehmer zur Verwendung in ihrem Unternehmen und nicht für Verbraucher bestimmt und geeignet. Verbraucher wollen daher von der Abgabe von Angeboten an den Lizenzgeber absehen. Gibt ein Verbraucher bei Vertragsschluss vor, ein Unternehmer zu sein, obwohl er in Wirklichkeit zu privaten Zwecken handelt, kann er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Verbraucherschutzvorschriften berufen.

2.     Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Überlassung von Vorschlägen insbesondere (1) Mustertextvorlagen, (2) Checklisten, (3) Eigenbelege und (4) Erläuterungen (vertragsgegenständliche Produkte) zur Erstellung von Verfahrensdokumentationen gemäß Textziffer 3.

(2) Hierbei handelt es sich grundsätzlich um einzelne Mustertextvorlagen, die einzeln oder gebündelt erworben werden können. Die Zusammenstellung (Orchestrierung) erfolgt durch den Lizenznehmer aufgrund seines Bedarfs.

(3) Außerdem werden für bestimmte Bereiche (zum Beispiel Handwerker) in Paketen zusammengefasste Mustertextvorlagen als Branchenpakete angeboten.

(4) Die Mustertextvorlagen beinhalten Anregungen und Formulierungsvorschläge für die Verfahrensdokumentation. Zu jeder Textvorlage werden Erläuterungen angeboten.

(5) Die angebotenen Checklisten können zur Überprüfung des Fortschritts einer zu erstellenden oder erstellten Verfahrensdokumentation oder zur Unterstützung bei deren Erstellung verwendet werden.

(6) Die angebotenen Eigenbelege sind bestimmt für die Fälle, in denen keine Fremdbelege vorhanden sind. Bestimmte Eigenbelege dienen der Beweissicherung bestimmter Zustände oder Ereignisse sowie zu deren Dokumentation und Vorlage bei späteren Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden.

(7) Die vertragsgegenständlichen Produkte werden bei Bedarf ergänzt, überarbeitet oder ersetzt. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Editionsnummer. Informationen über die Veränderungen können auf der Homepage des Lizenzgebers abgerufen werden.

(8) Bei allen Textvorlagen, Checklisten und Eigenbelegen handelt es sich um Anregungen und Formulierungsvorschläge aus der Berufspraxis des jeweiligen Autors. Hierbei handelt es sich um allgemeingültige und nicht anwenderspezifische Textvorschläge. Jede Textvorlage ist in dem Shop möglichst zutreffend beschrieben.

(9) Ob und inwieweit die Textvorlagen, Checklisten und Eigenbelege den tatsächlichen Begebenheiten beim Lizenznehmer entsprechen und daher für ihn geeignet sind, muss der Lizenznehmer im Zuge der Bearbeitung eigenverantwortlich feststellen und entscheiden. Der Herausgeber und die Autoren übernehmen hierfür keine Gewähr oder Haftung. Tz. 3 Abs. 6 gilt entsprechend.

3.     Verfahrensdokumentation

(1) Die Finanzverwaltung hat die “Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)” in der zweiten Fassung vom 28.11.2019 veröffentlicht.

(2) Nach GoBD Rz 151 muss für jedes DV-System eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

(3) In GoBD Rz 155 ist geregelt: „Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann.“

(4) Viele bei Betriebsprüfungen festgestellte Mängel und Verstöße werden intern in sogenannten „Tatsächlichen Verständigungen“ (das ist eine Art der gütlichen Einigung zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen) abgewickelt. Dadurch werden öffentliche Gerichtsverfahren vermieden. Daher bleiben die von der Finanzverwaltung bei den einzelnen Betriebsprüfungen getroffenen Regelungen unter Berufung auf das Steuergeheimnis weitgehend unbekannt. Insoweit ergibt sich also keine Rechtsfortbildung.

(5) Die GoBD stehen unter diesem Vorbehalt der Finanzverwaltung: „Die GoBD können sich durch gutachterliche Stellungnahmen, Handelsbrauch, ständige Übung, Gewohnheitsrecht, organisatorische und technische Änderungen weiterentwickeln und sind einem Wandel unterworfen“ (GoBD Rz. 18).

(6) Dieser Vorbehalt gilt auch für alle vom Lizenzgeber angebotenen Formulierungsvorschläge zur Erstellung einer Verfahrensdokumentation, da diese auf den unter Vorbehalt der Finanzverwaltung stehenden GoBD beruhen. Die Folge dieses Vorbehalts kann sein, dass eine auf den Mustertextvorlagen des Lizenzgebers erstellte Verfahrensdokumentation geändert oder neu erstellt werden muss.

4.     Lieferung, Installation, Einweisung, Schulung

(1) Die Mustertextvorlagen, Branchenpakete, Checklisten und Eigenbelege werden nach Bezahlung als Dateien im Format Microsoft Word© zum Download im Online-Shop des Lizenzgebers zur Verfügung gestellt.

(2) Die Erläuterungen stehen als PDF-Dateien im Internet zur Verfügung. Die Erläuterungen können insbesondere über Verknüpfungen (Links) in den Mustertextvorlagen aufgerufen werden.

(3) Der Lizenznehmer muss als Voraussetzung für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Produkte auf seinem Rechner eine aktuelle Version der Standardsoftware Microsoft Word®, ein Standard Programm zum Lesen von PDF-Dateien (z.B. Adobe oder ähnlich) und einen Standard-Internet-Browser (z.B. Edge, Chrome oder Firefox) installiert haben. Die Kosten hierfür hat der Lizenznehmer und nicht der Lizenzgeber zu tragen.

(4) Der Lizenznehmer muss als Voraussetzung für die Bedienung der vertragsgegenständlichen Produkte über Grundkenntnisse zur Bedienung der genannten Standard-Software-Programme verfügen.

(5) Die Installation besteht darin, dass der Lizenznehmer die erworbenen Dateien im Format Microsoft Word® in ein Verzeichnis auf seinem Rechner kopiert.

(6) Die Erläuterungen stehen als  PDF-Dateien im Internet zur Verfügung und können nach Installation der Microsoft Word©-Dateien über die dort installierten Verknüpfungen (Links) mit jedem Standard- Internet-Browser aufgerufen werden. Der Lizenznehmer darf die Inhalte der PDF Dateien im Rahmen seines Nutzungsrechts (Tz. 5) auf seinem Rechner speichern.

(7) Der Lizenzgeber behält es sich vor, die Produkte in jeder anderen derzeit oder später marktgängigen und allgemein üblichen Form ersatzweise und/oder ergänzend anzubieten. Informationen hierzu werden insbesondere auf der Homepage des Lizenzgebers veröffentlicht.

(8) Installationshilfen und Schulungen können beim Lizenzgeber nach der jeweils aktuellen Preisliste angefragt und bestellt werden.

5.        Nutzungsrechte an den vertragsgegenständlichen Produkten

(1) Der Lizenznehmer ist zur nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzung der vertragsgegenständlichen Produkte im Umfang seiner Bestellung berechtigt. Hierzu gehört auch die Herstellung einer Kopie zu Zwecken der Datensicherung.

(2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die ihm überlassenen Mustertextvorlagen nach seien Erfordernissen zu verändern, insbesondere durch Löschen nicht benötigter Texte und durch Einfügen notwendiger textlicher oder sachlicher Ergänzungen nach seinem Ermessen.

(3) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Produkte in nur einer Installation für sein Unternehmen nutzen.

(4) Eine mehrfache Nutzung – zum Beispiel für weitere Unternehmen des Lizenznehmers– ist nur nach Erwerb weiterer Nutzungsrechte gestattet.

(5) Das Kopieren und die Weitergabe der vertragsgegenständlichen Produkte an andere Unternehmen sind ausdrücklich untersagt.

(6) Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sind berechtigt, die vertragsgegenständlichen Produkte für die Erstellung nur einer Verfahrensdokumentation für ihre eigene Kanzlei nutzen.

Als Lizenznehmer können sie für jeden ihrer Mandanten eine kostenfreie Beratung von 30 Minuten zur Bestimmung und Orchestrierung der für den jeweiligen Mandanten geeigneten Textvorlagen beanspruchen. Dieses Angebot steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

6.      Preise

Die Preise sind für jedes der vertragsgegenständlichen Produkte in dem Online-Shop des Lizenzgebers angegeben. Es handelt sich um einmalige Netto-Kaufpreise. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu den Nettopreisen berechnet.

7.      Mängelhaftung

(1) Der Lizenzgeber versichert, dass er die vertragsgegenständlichen Produkte nach bestem Wissen und auf Basis gründlicher Recherche zusammengestellt hat. Bei den vertragsgegenständlichen Produkten handelt es sich lediglich um Anregungen und Vorschläge des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber und die Autoren übernehmen keine Gewähr dafür, dass die einzelnen Angaben, Texte und Vorlagen auch für den speziellen und individuellen Bedarf des Lizenzgebers geeignet sind. Die Entscheidung über eine Eignung und Verwendung der überlassenen Dateien muss der Lizenznehmer eigenverantwortlich treffen. Der Lizenznehmer muss die Vorschläge des Lizenzgebers an die individuellen Gegebenheiten in seiner Kanzlei oder in seinem Unternehmen anpassen.

(2) Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass die Nutzung der vertragsgegenständlichen Produkte zur Erstellung von Verfahrensdokumentationen eine zu den Sachverhalten des jeweiligen Lizenznehmers passende und dem jeweiligen Rechtsstand entsprechende Beratung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt nicht ersetzen kann. Die Einholung einer entsprechenden Beratung wird dringend empfohlen

(3) Der Lizenzgeber haftet dem Lizenznehmer bei Mängeln hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Produkte nach den Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Hiervon abweichend gilt:

(4) Für Unternehmer
– begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Mängelansprüche;
– hat der Lizenzgeber die Wahl der Art der Nacherfüllung;
– beträgt die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab Gefahrübergang;
– beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.

(5) Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Verjährungsfristverkürzungen gelten nicht
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen,
– für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, sowie
– für den Fall, dass der Lizenzgeber den Mangel arglistig verschwiegen hat.

(6) Darüber hinaus gilt für Unternehmer, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt bleiben.

(7) Handelt der Lizenznehmer als Kaufmann (§ 1 HGB), trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Lizenznehmer die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Kaufsache als genehmigt.

8.      Haftung

(1) Der Lizenzgeber haftet dem Lizenznehmern aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

Der Lizenzgeber haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
– aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz (sofern zutreffend, siehe 1 Abs. 3).

(2) Verletzt der Lizenzgeber fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Lizenzgeber nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist eine Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen.

(4) Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Lizenzgebers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

9.      Allgemeine Geschäftsbedingungen

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen des Lizenzgebers.

Mitglied der Initiative "Fairness im Handel".
Informationen zur Initiative: fairness-im-handel.de

 


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